{"id":4025,"date":"2026-11-01T07:00:00","date_gmt":"2026-11-01T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.iuf.li\/?p=4025"},"modified":"2026-10-30T12:57:39","modified_gmt":"2026-10-30T12:57:39","slug":"liechtensteinische-rechtsformen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.iuf.li\/de\/publikationen\/liechtensteinische-rechtsformen-im-vergleich\/","title":{"rendered":"LIECHTENSTEINISCHE RECHTSFORMEN"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>2026 markiert das hundertj\u00e4hrige Bestehen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wir nehmen dies zum Anlass, um die Stiftung und zwei weitere Rechtsformen n\u00e4her vorzustellen, ihre Unterschiede zu beleuchten und ihren Nutzen zu erkl\u00e4ren. Insbesondere eine Rechtsform wird oft \u00fcbersehen, obschon sie weit mehr Aufmerksamkeit verdient h\u00e4tte \u2013 die Anstalt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Liechtensteinische Stiftung<\/strong><br>Die Stiftung ist die h\u00e4ufigste gew\u00e4hlte Rechtsform, beruht auf dem zivilrechtlichen Rechtssystem (Civil Law) und ist eine eigenst\u00e4ndige, juristische Rechtsperson. Zu ihrer Gr\u00fcndung bedarf es ein Mindestkapital von CHF\/EUR\/USD 30\u2019000. Die Verm\u00f6genswerte, die Stifter mittels ausdr\u00fccklicher Willenserkl\u00e4rung einer Stiftung widmen, scheiden aus dem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen aus und gehen in das rechtliche Eigentum der Stiftung \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Regel erstarrt der Stifterwille zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung und ist fortan unab\u00e4nderbar, was die langfristige Zweckausrichtung einer Stiftung verdeutlicht. Das Stiftungsverm\u00f6gen wird auf der Grundlage des in den Stiftungsdokumenten (Statuten, Beistatuten und weitere Reglemente) festgehaltenen Stifterwillens durch den Stiftungsrat verwaltet. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Stiftungsrat f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Stiftung, vertritt sie nach aussen und ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks verantwortlich. Optional kann dem Stiftungsrat ein weiteres Organ (Protektor, Beirat etc.) zur Seite gestellt werden, mit einer beratenden oder \u00fcberpr\u00fcfenden Funktion.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Stiftung kann sehr flexibel ausgestaltet und sowohl f\u00fcr rein famili\u00e4re Zwecke als auch f\u00fcr andere privatn\u00fctzige Zwecke oder gemeinn\u00fctzige Zwecke eingesetzt werden. Zudem erm\u00f6glicht das Stiftungsrecht eine gemischte Stiftung, mit der sich sowohl private als auch gemeinn\u00fctzige Zwecke kombinieren und im Verlauf der Zeit in ihrer Auspr\u00e4gung unterschiedlich gewichten lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Stiftungsausgestaltung ist wegweisend f\u00fcr den Umfang des Auskunfts- und Informationsrechts von Beg\u00fcnstigten. Beg\u00fcnstigte k\u00f6nnen nat\u00fcrliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder bestimmte Personenkreise sowie andere Stiftungen oder gemeinn\u00fctzige Einrichtungen sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Liechtensteinischer Trust<\/strong><br>Konzeptionell ist die Stiftung dem Trust sehr \u00e4hnlich, rechtlich unterscheiden sich diese beiden Rechtsformen jedoch wesentlich. Der Trust ist dem angels\u00e4chsischen Rechtssystem (Common Law) nachgebildet. Er ist keine juristische Rechtsperson, sondern stellt ein Treuhandverh\u00e4ltnis (Rechtsinstitut sui generis) zwischen Treugeber (Settlor) und Treuh\u00e4nder (Trustee) dar. Die dem Trustee \u00fcbergebenen Verm\u00f6genswerte (Treugut) bilden ein rechtlich verselbstst\u00e4ndigtes Sonderverm\u00f6gen. Ein Mindesttreugut ist nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die liechtensteinische Trustgesetzgebung kennt keine Einschr\u00e4nkung der Lebensdauer (Rule against perpetuities) und kein Verbot f\u00fcr die Anh\u00e4ufung von Ertr\u00e4gnissen (Rule against accumulations). Zudem kann ein liechtensteinischer Trust im Innenverh\u00e4ltnis (Settlor \u2013 Trustee \u2013 Beg\u00fcnstigte) nach ausl\u00e4ndischem Recht begr\u00fcndet werden, wodurch die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten einer ausl\u00e4ndischen Trustrechtsordnung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Settlor \u00fcbertr\u00e4gt das Treugut auf den Trustee. Dieser verwaltet das Treugut im eigenen Namen, jedoch zugunsten des in der Treuhandurkunde festgeschriebenen Zwecks beziehungsweise im Interesse von Beg\u00fcnstigten. Wie bei der Stiftung kann auch beim Trust ein weiteres Organ bestellt werden (Protektor, Beirat etc.), das gegen\u00fcber dem Trustee eine beratende oder \u00fcberpr\u00fcfende Funktion innehat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Trusts stehen sehr breit gef\u00e4cherte Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten offen und bieten die M\u00f6glichkeit zur wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung. Sie k\u00f6nnen widerruflich oder unwiderruflich, diskretion\u00e4r oder mit fix zugeteilten Beg\u00fcnstigungen aufgesetzt sein. Trusts k\u00f6nnen auch als reine Zwecktreuh\u00e4nderschaft aufgesetzt werden, so dass der festgelegte Zweck im Mittelpunkt steht, beispielsweise die dauerhafte Finanzierung von Forschungsprogrammen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ausgestaltung von Beg\u00fcnstigungsrechten steht dem Settlor grunds\u00e4tzlich frei. Im Zuge einer Trustrechtsreform, die mit 01. Juli 2026 in Kraft getreten ist, sieht das Gesetz bei privatn\u00fctzigen Trusts neu die Benennung eines Informationsberechtigten vor, womit die Trust Governance gest\u00e4rkt wird. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Liechtensteinische Anstalt<\/strong><br>Die Anstalt ist eine Sch\u00f6pfung des liechtensteinischen Gesetzgebers und nicht mit \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalten anderer Jurisdiktionen vergleichbar. Sie stellt eine eigenst\u00e4ndige, juristische Rechtsperson dar, passt sich unterschiedlichsten Anforderungen an und bietet einen sehr grossen Gestaltungsspielraum.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anstalt kann \u00e4hnlich wie eine Stiftung oder \u00e4hnlich wie eine K\u00f6rperschaft aufgezogen werden und im Laufe ihres Bestehens beispielsweise ihre k\u00f6rperschafts\u00e4hnliche Ausgestaltung zu einer st\u00e4rker stiftungs\u00e4hnlichen Auspr\u00e4gung entwickeln oder umgekehrt. Sie eignet sich insbesondere als Rechtstr\u00e4gerstruktur f\u00fcr das Halten von Verm\u00f6genswerten und Beteiligungen sowie f\u00fcr wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Mindestkapital betr\u00e4gt CHF\/EUR\/USD 30\u2019000. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie etwa einer Aktiengesellschaft, haben Anstalten keine Beteiligten, sondern sogenannte Inhaber der Gr\u00fcnderrechte. Diese bilden in der Regel das oberste Organ, ausser es handelt sich um gr\u00fcnderrechtslose (stiftungs\u00e4hnliche) Anstalten, dann stellt der Verwaltungsrat das oberste Organ dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00e4hrenddem eine Stiftung nur unter bestimmten Voraussetzungen im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen werden muss, ist die Anstalt zwingend einzutragen, damit sie rechtsg\u00fcltig entsteht. Bei einer Anstalt ist der Verwaltungsrat f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Anstalt zust\u00e4ndig. Er vertritt sie nach aussen und ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Anstaltszwecks verantwortlich. Auch hier kann optional ein weiteres Organ (Aufsichtsrat) ernannt werden, dem eine beratende und beaufsichtigende Funktion zugewiesen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gr\u00fcnder definiert die Klasse der Beg\u00fcnstigten beziehungsweise benennt einzelne Beg\u00fcnstigte. Wenn keine weitergehende Beg\u00fcnstigungsregelung bestimmt ist, vermutet der Gesetzgeber den oder die Inhaber der Gr\u00fcnderrechte als beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>F\u00fcr wen eignet sich welche Rechtsform?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Rechtsverst\u00e4ndnis:<\/em><br>W\u00e4hrenddem eine Stiftung oder Anstalt sich f\u00fcr Personen eignen, die mit dem zivilrechtlichen Rechtssystem vertraut sind, bevorzugen Personen aus dem angels\u00e4chsischen und angloamerikanischen Rechtsraum tendenziell den Trust. In der Strukturierung ist in Bezug auf die Anerkennung des Trusts zu beachten, dass ein jeweiliges Domizilland von Personen, die in einem Bezug zum Trust stehen, das Haager Trust-\u00dcbereinkommen nicht nur unterzeichnet hat, sondern es auch tats\u00e4chlich anwendet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Ausrichtungsgedanke:<\/em><br>Eine Stiftung ist eine eigenst\u00e4ndige, juristische Rechtsperson und bindet ein Verm\u00f6gen dauerhaft an bestimmte Regeln (Zweck und   Beg\u00fcnstigungen), die vom Stifter festgelegt werden. Sie eignet sich insbesondere dazu, sicherzustellen, dass das gewidmete Verm\u00f6gen sehr langfristig und oft \u00fcber mehrere Generationen hinweg (sprich Kinder, Enkelkinder und weitere Generationen) im Sinne des vom Stifter festgelegten Zwecks ausgerichtet wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Trust wiederum stellt ein Treuhandverh\u00e4ltnis zwischen einem Settlor und einem Trustee dar. Das Verm\u00f6gen wird vom Trustee im Interesse von Beg\u00fcnstigten verwaltet oder, um einen bestimmten Zweck umzusetzen. Ein Trust kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werden und eignet sich insbesondere bei einem stark internationalen Bezug. Die Trusturkunde bietet den n\u00f6tigen Gestaltungsspielraum, um komplexe internationale Verm\u00f6gens- und Familiensituationen widerzuspiegeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anstalt ist eine eigenst\u00e4ndige, juristische Rechtsperson mit grosser Gestaltungsoffenheit. Mit ihr lassen sich unterschiedliche Ausrichtungsans\u00e4tze (stiftungs\u00e4hnliche oder k\u00f6rperschafts\u00e4hnliche Ausgestaltung) erf\u00fcllen, die sich im Verlauf der Zeit \u00e4ndern k\u00f6nnen. Das kann insbesondere f\u00fcr Unternehmerfamilien interessant sein, die sich \u00fcber die Gr\u00fcnderrechte bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse gegen\u00fcber der Anstalt erhalten m\u00f6chten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fazit<\/strong><br>Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht bietet eine vielseitige Auswahl an Rechtsformen f\u00fcr die internationale Verm\u00f6gens-, Nachfolge- und Unternehmensplanung. Die Wahl der passenden Rechtsform h\u00e4ngt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise was damit bezweckt wird, welcher grenz\u00fcberschreitende Bezug besteht, welche Verm\u00f6genswerte eingebracht werden und wie der Anspruch an fortw\u00e4hrende Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der liechtensteinische Finanzplatz zeichnet sich dadurch aus, dass er Eigentum respektiert und Eigentumsrechte konsequent sch\u00fctzt. Er gew\u00e4hrleistet verl\u00e4ssliche rechtliche Rahmenbedingungen und eine generationen\u00fcbergreifende Planungssicherheit. Im Bereich von Stiftungen, Trusts und anderen Rechtsformen kann er mittlerweile auf eine hundertj\u00e4hrige Gesetzgebung und eine gefestigte Rechtsprechung blicken. Sie bieten die notwendigen Grundlagen, um die langfristige Ausrichtung und Verwendung von Verm\u00f6gen zukunftsweisend festlegen zu k\u00f6nnen und dabei das rechtliche, politische, wirtschaftliche und famili\u00e4re Umfeld angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H\u00e4lt man sich die gegenw\u00e4rtigen Entwicklungen vor Augen, ist es vorteilhaft, nicht s\u00e4mtliches Verm\u00f6gen selbst zu besitzen, sondern bestimmte Verm\u00f6genswerte zu verselbstst\u00e4ndigen und unabh\u00e4ngig verwalten zu lassen. Gerade Unternehmerfamilien erm\u00f6glicht dies mehr Freiheit und Flexibilit\u00e4t im pers\u00f6nlichen Bereich. Gleichzeitig k\u00f6nnen Verm\u00f6genswerte auf diese Weise vor Zersplitterung gesch\u00fctzt und zusammengehalten werden und langfristig ausgerichtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2026 markiert das hundertj\u00e4hrige Bestehen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wir nehmen dies zum Anlass, um die Stiftung und zwei weitere Rechtsformen n\u00e4her vorzustellen, ihre Unterschiede zu beleuchten und ihren Nutzen zu erkl\u00e4ren. Insbesondere eine Rechtsform wird oft \u00fcbersehen, obschon sie weit mehr Aufmerksamkeit verdient h\u00e4tte \u2013 die Anstalt. 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