{"id":491,"date":"2020-10-30T08:00:00","date_gmt":"2020-10-30T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.iuf.li\/?p=491"},"modified":"2024-08-06T12:52:31","modified_gmt":"2024-08-06T12:52:31","slug":"beguenstigte-im-stiftungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.iuf.li\/de\/publikationen\/beguenstigte-im-stiftungsrecht\/","title":{"rendered":"Beg\u00fcnstigte im Stiftungsrecht"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der liechtensteinische Finanzplatz und die liechtensteinische Stiftung werden von Zeit zu Zeit f\u00fcr spekulative und unsachgem\u00e4sse Berichte und Stellungnahmen missbraucht. Auff\u00e4llig ist, wie dabei die Rechte von Beg\u00fcnstigten angezweifelt werden. Jedoch v\u00f6llig zu Unrecht. Im nachfolgenden Beitrag erl\u00e4utert S.D. Prinz Michael von und zu Liechtenstein die unterschiedlichen Beg\u00fcnstigungsformen und damit zusammenh\u00e4ngend die Auskunfts- und Informationsrechte. Der Beitrag ist erschienen in der liechtensteinischen Wochenzeitung&nbsp;<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.wirtschaftregional.li\/\" target=\"_blank\">www.wirtschaftregional.li<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Finanzplatz und die Stiftung werden von Zeit zu Zeit f\u00fcr spekulative Berichte und unsachgem\u00e4sse Stellungnahmen missbraucht. Auff\u00e4llig ist, wie dabei die Rechte von Beg\u00fcnstigten angezweifelt werden, v\u00f6llig zu Unrecht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Beg\u00fcnstigung<\/em> heisst, dass jemand ein Anrecht auf Leistung hat. Diese Leistung kann eine Geld- oder Sachleistung oder ein Nutzungsrecht (bspw. an einem Haus) beinhalten. Zeitpunkt, Ausmass und Voraussetzungen, unter denen jemand in den Genuss einer solchen Leistung kommt, richten sich nach dem Stiftungstyp und Stiftungszweck. Das Stiftungsrecht in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) unterteilt Beg\u00fcnstigte in vier Gruppen: Beg\u00fcnstigungsberechtigte, Ermessensbeg\u00fcnstigte, Anwartschaftsberechtigte und Letztbeg\u00fcnstigte.<\/p>\n\n\n\n<p>Beg\u00fcnstigungsberechtigte bei Familienstiftungen sind Familienmitglieder, die ein klar definiertes Anrecht auf eine Leistung haben und entsprechend ein Auskunfts- und Informationsrecht betreffend ihres Anrechts. Anwartschaftsberechtigte wiederum haben ein Anrecht auf eine Leistung in der Zukunft, welches an eine Bedingung (bspw. Tod der Eltern) oder Frist (bspw. Erreichen eines bestimmten Alters) gekn\u00fcpft ist, die erf\u00fcllt sein muss, damit das Leistungsanrecht rechtsg\u00fcltig wird. Damit einher geht das Recht, Stiftungsdokumente einzusehen und Ausk\u00fcnfte vonseiten des Stiftungsrates zu erhalten. Letztbeg\u00fcnstigte sind in der Regel Personen, die gem\u00e4ss Stiftungsdokumenten nach Aufl\u00f6sung einer Stiftung das verbleibende Verm\u00f6gen erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ermessensspielraum<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Ermessenbeg\u00fcnstigten handelt es sich um einen Kreis von mehreren Beg\u00fcnstigten oder um sogenannte Beg\u00fcnstigtenkreise (bspw. die Nachkommen von Frau X und die Nachkommen von Herrn Y), die in der Zukunft eine Leistung aus einer Stiftung erhalten k\u00f6nnen, aber nicht unbedingt m\u00fcssen. Ermessensbeg\u00fcnstigte haben weder ein effektives noch rechtlich einklagbares Anrecht auf eine Leistung aus der Stiftung. Eine m\u00f6gliche Beg\u00fcnstigung liegt im Ermessen der Stiftungsorgane. Dieser Sachverhalt st\u00f6sst in der Praxis oft auf Unverst\u00e4ndnis und wird aus einem Unrechtsempfinden heraus gerne als Willk\u00fcr verunglimpft und in ein schlechtes Licht ger\u00fcckt. Jedoch m\u00fcssen sich die Stiftungsorgane an den Vorgaben und Richtlinien orientieren, die in den Stiftungsdokumenten im Hinblick auf Ermessensbeg\u00fcnstigungen festgelegt sind. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Stiftungsverm\u00f6gen gem\u00e4ss dem Stifterwillen, Stiftungszweck und im Interesse aller Beg\u00fcnstigten zu verwalten und zu verwenden. Diesem Prinzip ist auch Folge zu leisten, wenn Stiftungsorgane \u00fcber eine Leistung an Ermessensbeg\u00fcnstigte entscheiden. <em>Ermessen<\/em> bedeutet nicht, dass Stiftungsorgane nach freiem Belieben entscheiden k\u00f6nnen. Im Gegenteil, jede Ermessensentscheidung muss stets auf einem qualifizierten Prozess der Entscheidungsfindung bauen und nachvollziehbar sein. Zudem haben Ermessensbeg\u00fcnstigte Einsichtsrecht in die Stiftungsdokumente.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Denken in Generationen<\/h2>\n\n\n\n<p>De facto r\u00e4umt das liechtensteinische Stiftungsrecht also allen Beg\u00fcnstigten Auskunfts- und Informationsrechte ein, die mit der Revision 2008 zus\u00e4tzlich gest\u00e4rkt wurden. Insbesondere bei den Bestimmungen zu den Auskunfts- und Informationsrechten von Ermessensbeg\u00fcnstigten ist das liechtensteinische Stiftungsrecht f\u00fchrend verglichen mit anderen Jurisdiktionen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Stiftung verfolgt nie einen Selbstzweck. Das Verm\u00f6gen, das Stifter in Stiftungen einbringen, ist stets an einen langfristig ausgerichteten Zweck gekoppelt, der einen Nutzen stiftet. In den meisten F\u00e4llen wollen Stifter ein bestimmtes Verm\u00f6gen langfristig erhalten, um damit \u00fcber mehrere Generationen von Familiennachkommen hinweg eine materielle und unternehmerische Grundlage zu schaffen, auf der diese dann aufbauen k\u00f6nnen. Stiftungsorgane verpflichtet dieser langfristige Anspruch, im Kontakt mit den Beg\u00fcnstigten zu stehen, ihre Bed\u00fcrfnisse zu verstehen und in Einklang mit dem Stifterwillen und Stiftungszweck zu bringen. Bei einer Stiftung geht es nicht nur darum, Verm\u00f6gen zu verwalten, sondern insbesondere darum, es f\u00fcr Generationen zu erhalten und damit einen Nutzen zu stiften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beg\u00fcnstigten angezweifelt werden. Jedoch v\u00f6llig zu Unrecht. Im nachfolgenden Beitrag erl\u00e4utert S.D. Prinz Michael von und zu Liechtenstein die unterschiedlichen Beg\u00fcnstigungsformen und damit zusammenh\u00e4ngend die Auskunfts- und Informationsrechte. 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