Ein Stifter möchte ein Vermögen einem bestimmten Zweck zuführen und dazu das Vermögen rechtlich strukturieren. Damit kann er sicherstellen, dass der Zweck langfristig effektiv erfüllt werden kann. Jeder Stifter hat seine Ideen, und eine Stiftung ermöglicht es, diese Ideen rechtlich gesichert umzusetzen. Die Gestaltungsfreiheit eines Stifters bildet dabei die wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Vermögensstrukturierung.
Gastkommentar von I.D. Gisela Bergmann, Prinzessin von und zu Liechtenstein, im Wirtschaft Regional
Das heimische Stiftungsrecht hat seinen Ursprung im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926. Mit der Stiftungsrechtsrevision 2008 wurden die Befugnisse von Stiftern und die Rechte von Begünstigten gestärkt. Ein besonderes Augenmerk galt dabei der internen Governance. Die Beaufsichtigung dessen, wie eine Stiftung zu verwalten ist, wurde verstärkt den Stiftungsbeteiligten zugewiesen, etwa Begünstigten oder Aufsichtsorganen (Beiräte etc.). In Folge wurden Aufsichtsfunktion und Begünstigtengruppen exakter definiert und damit einhergehende Informations- und Auskunftsrechte klarer zugewiesen.
Einem Stifter stehen vielfältige Gestaltungsrechte zu: Er erklärt den Willen zur Gründung einer Stiftung und widmet jene Vermögenswerte, die in das Eigentum einer Stiftung übergehen und dort verwaltet werden sollen. Er legt den langfristig ausgerichteten Zweck fest. Er kann Mitglieder für den Stiftungsrat ernennen und Aufsichtsorgane und deren Mitglieder festlegen. Er ernennt Begünstigte bzw. Kreise möglicher Begünstigter und weist den Umfang an Informations- und Auskunftsrechten gemäss Stiftungsrecht zu. Auch sind allfällige Pflichtteilsansprüche und Verjährungsfristen zu berücksichtigen. Die Stifterrechte stehen allein dem Stifter zu und sind nicht vererbbar oder an Dritte abtretbar.
Mit der Stiftungserrichtung erstarren der Wille und die Rechte eines Stifters grundsätzlich. Allerdings ist es pragmatisch, dass der Stifterwille Änderungen zulässt. Demnach räumt das Stiftungsrecht einem Stifter die Möglichkeit ein, sich Gestaltungsrechte vorzubehalten, wie etwa der Widerruf der Stiftung oder die Abänderung der Stiftungserklärung in der Zukunft. Der Vorbehalt von Gestaltungsrechten kann jedoch die Stiftung als Rechtskonstrukt schwächen, da der Stifter kein vollständiges Vermögensopfer erbringt.
Behält sich der Stifter keine Gestaltungsrechte vor – was in der Praxis üblich ist – stehen die Vermögenswerte im alleinigen Eigentum der Stiftung und diese wird im In- und Ausland grundsätzlich als eigenständiges Rechtssubjekt anerkannt. Der Stifterwillen gibt den Handlungsrahmen vor für die Stiftungsverwaltung durch den Stiftungsrat. Dessen Aufgabe ist es, die Stiftung im Aussenverhältnis zu vertreten, den Stifterwillen zu erfüllen und den Stiftungszweck im besten Interesse aller Begünstigten auszuführen. Das erfolgt auf Grundlage von statutarischen und gesetzlichen Vorgaben sowie auf Basis einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Entscheidungsfindung. Der Stiftungsrat darf nie nach eigenem Gutdünken entscheiden, sondern muss stets im Einklang mit den Stiftungsdokumenten und den Gesetzen handeln. Er ist gegenüber Aufsichtsorganen und Begünstigten informationspflichtig und wird regelmässig daraufhin überprüft, ob er das Stiftungsvermögen im Sinne des Stifterwillens und des Stiftungszwecks verwaltet und ausrichtet.
Dieses ausgewogene Verhältnis an Gestaltungsfreiheit für den Stifter und interner Governance zeichnet den liechtensteinischen Stiftungsstandort aus. Die sehr lange Stiftungstradition mit umfassender Rechtsprechung bildet ein weiteres Merkmal des Stiftungsstandorts. Sie führt zu Vorhersehbarkeit und einem hohen Mass an Rechtssicherheit, was gerade im Hinblick auf die langfristige Ausrichtung von Stiftungen bedeutsam und im heutigen, sehr dynamischen Wettbewerb der Standorte ein entscheidender Aspekt ist.