Im Unterschied zu einem Nachlass lässt sich über eine Stiftung effektiv sicherstellen, dass das Vermögen einem Zweck entsprechend weitergeführt, langfristig eingesetzt und auch für kommende Generation erhalten wird. Das liechtensteinische Stiftungsrecht gesteht einem Stifter innerhalb geltendem Recht sehr grossen Gestaltungsspielraum zu. Liechtensteins Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bringt mit sich, dass liechtensteinische Rechtsformen und somit auch die liechtensteinische Stiftung grundsätzlich im EU-Raum anerkannt werden. Auch das liechtensteinische Steuergesetz ist europakompatibel ausgestaltet.
Das von Ihnen der Stiftung gewidmete Vermögen wird entsprechend dem von Ihnen definierten Zweck verwaltet und eingesetzt. Der liechtensteinische Stiftungsstandort bietet unterschiedliche Stiftungstypen, mit denen sich familiäre oder andere privatnützige Zwecke, gemeinnützige Zwecke oder auch gemischte Zwecke umsetzen lassen. Die gemischte Stiftung ermöglicht Ihnen als Stifter oder Stifterin, privat- und gemeinnützige Zwecke gleichsam umzusetzen. Sie ist in ihren Ausgestaltungsmöglichkeiten eine Besonderheit des liechtensteinischen Stiftungsrechts.
Die rechtliche Gründung einer liechtensteinischen Stiftung erfolgt in der Regel durch einen liechtensteinischen Treuhänder. Sie als wirtschaftlicher Gründer oder wirtschaftliche Gründerin einer liechtensteinischen Stiftung bringen Ihren Willen bei der Stiftungsgründung zum Ausdruck, indem Sie den Zweck definieren, den die Stiftung langfristig verfolgen soll, und die Begünstigungen sowie die Governance festlegen, die für Ihre Stiftung relevant sein sollen.