Die liechtensteinische Anstalt als Rechtsform

Die Anstalt in Liechtenstein ist eine eigenständige Rechtsperson privatrechtlicher Natur und nicht zu verwechseln mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten anderer Staaten. Das Besondere an der liechtensteinischen Anstalt ist ihre flexible Ausgestaltungsmöglichkeit: sie kann stiftungs- oder körperschaftsähnlich aufgesetzt werden. Durch diese Flexibilität verfügt die Anstalt in Liechtenstein über vielerlei Einsatzmöglichkeiten sowohl im Bereich der Nachfolgeplanung, des Vermögenserhalts und des Vermögensschutzes als auch in kommerziellen und unternehmerischen Bereichen.

Wie funktioniert eine liechtensteinische Anstalt?

Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht ermöglicht folgende Arten von liechtensteinischen Anstalten:

  • nicht-kommerzielle Anstalt bzw. kommerzielle Anstalt
  • nicht in Anteile zerlegtes Kapital bzw. in Anteile zerlegtes Kapital
  • Anstalt mit Gründerrechten bzw. Anstalt ohne Gründerrechte

Bei einer Anstalt mit Gründerrechten bildet oder bilden der oder die Inhaber der Gründerrechte das oberste Organ, wohingegen bei einer Anstalt ohne Gründerrechte der Verwaltungsrat das oberste Organ bildet.Diesem Rechtsorgan stehen vergleichbare Befugnisse zu wie der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft. Die Gründerrechte sind übertragbar, nicht aber verpfändbar oder belastbar. 

Wie gründe ich eine liechtensteinische Anstalt?

Die rechtliche Gründung einer Anstalt kann fiduziarisch über uns als Treuhänder erfolgen. Die liechtensteinische Anstalt muss zur rechtlichen Entstehung ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Aus dem Registerauszug sind im Wesentlichen Angaben zum Tag der Eintragung, Firmenwortlaut, Nominalkapital, Sitz und zum Zweck ersichtlich. 

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