
2026 markiert das hundertjährige Bestehen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wir nehmen dies zum Anlass, um die Stiftung und zwei weitere Rechtsformen näher vorzustellen, ihre Unterschiede zu beleuchten und ihren Nutzen zu erklären. Insbesondere eine Rechtsform wird oft übersehen, obschon sie weit mehr Aufmerksamkeit verdient hätte – die Anstalt.
Liechtensteinische Stiftung
Die Stiftung ist die häufigste gewählte Rechtsform, beruht auf dem zivilrechtlichen Rechtssystem (Civil Law) und ist eine eigenständige, juristische Rechtsperson. Zu ihrer Gründung bedarf es ein Mindestkapital von CHF/EUR/USD 30’000. Die Vermögenswerte, die Stifter mittels ausdrücklicher Willenserklärung einer Stiftung widmen, scheiden aus dem persönlichen Vermögen aus und gehen in das rechtliche Eigentum der Stiftung über.
In der Regel erstarrt der Stifterwille zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung und ist fortan unabänderbar, was die langfristige Zweckausrichtung einer Stiftung verdeutlicht. Das Stiftungsvermögen wird auf der Grundlage des in den Stiftungsdokumenten (Statuten, Beistatuten und weitere Reglemente) festgehaltenen Stifterwillens durch den Stiftungsrat verwaltet.
Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung, vertritt sie nach aussen und ist für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich. Optional kann dem Stiftungsrat ein weiteres Organ (Protektor, Beirat etc.) zur Seite gestellt werden, mit einer beratenden oder überprüfenden Funktion.
Die Stiftung kann sehr flexibel ausgestaltet und sowohl für rein familiäre Zwecke als auch für andere privatnützige Zwecke oder gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. Zudem ermöglicht das Stiftungsrecht eine gemischte Stiftung, mit der sich sowohl private als auch gemeinnützige Zwecke kombinieren und im Verlauf der Zeit in ihrer Ausprägung unterschiedlich gewichten lassen.
Die Stiftungsausgestaltung ist wegweisend für den Umfang des Auskunfts- und Informationsrechts von Begünstigten. Begünstigte können natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder bestimmte Personenkreise sowie andere Stiftungen oder gemeinnützige Einrichtungen sein.
Liechtensteinischer Trust
Konzeptionell ist die Stiftung dem Trust sehr ähnlich, rechtlich unterscheiden sich diese beiden Rechtsformen jedoch wesentlich. Der Trust ist dem angelsächsischen Rechtssystem (Common Law) nachgebildet. Er ist keine juristische Rechtsperson, sondern stellt ein Treuhandverhältnis (Rechtsinstitut sui generis) zwischen Treugeber (Settlor) und Treuhänder (Trustee) dar. Die dem Trustee übergebenen Vermögenswerte (Treugut) bilden ein rechtlich verselbstständigtes Sondervermögen. Ein Mindesttreugut ist nicht erforderlich.
Die liechtensteinische Trustgesetzgebung kennt keine Einschränkung der Lebensdauer (Rule against perpetuities) und kein Verbot für die Anhäufung von Erträgnissen (Rule against accumulations). Zudem kann ein liechtensteinischer Trust im Innenverhältnis (Settlor – Trustee – Begünstigte) nach ausländischem Recht begründet werden, wodurch die Gestaltungsmöglichkeiten einer ausländischen Trustrechtsordnung berücksichtigt werden können.
Der Settlor überträgt das Treugut auf den Trustee. Dieser verwaltet das Treugut im eigenen Namen, jedoch zugunsten des in der Treuhandurkunde festgeschriebenen Zwecks beziehungsweise im Interesse von Begünstigten. Wie bei der Stiftung kann auch beim Trust ein weiteres Organ bestellt werden (Protektor, Beirat etc.), das gegenüber dem Trustee eine beratende oder überprüfende Funktion innehat.
Trusts stehen sehr breit gefächerte Ausgestaltungsmöglichkeiten offen und bieten die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Betätigung. Sie können widerruflich oder unwiderruflich, diskretionär oder mit fix zugeteilten Begünstigungen aufgesetzt sein. Trusts können auch als reine Zwecktreuhänderschaft aufgesetzt werden, so dass der festgelegte Zweck im Mittelpunkt steht, beispielsweise die dauerhafte Finanzierung von Forschungsprogrammen.
Die Ausgestaltung von Begünstigungsrechten steht dem Settlor grundsätzlich frei. Im Zuge einer Trustrechtsreform, die mit 01. Juli 2026 in Kraft getreten ist, sieht das Gesetz bei privatnützigen Trusts neu die Benennung eines Informationsberechtigten vor, womit die Trust Governance gestärkt wird.
Liechtensteinische Anstalt
Die Anstalt ist eine Schöpfung des liechtensteinischen Gesetzgebers und nicht mit öffentlich-rechtlichen Anstalten anderer Jurisdiktionen vergleichbar. Sie stellt eine eigenständige, juristische Rechtsperson dar, passt sich unterschiedlichsten Anforderungen an und bietet einen sehr grossen Gestaltungsspielraum.
Die Anstalt kann ähnlich wie eine Stiftung oder ähnlich wie eine Körperschaft aufgezogen werden und im Laufe ihres Bestehens beispielsweise ihre körperschaftsähnliche Ausgestaltung zu einer stärker stiftungsähnlichen Ausprägung entwickeln oder umgekehrt. Sie eignet sich insbesondere als Rechtsträgerstruktur für das Halten von Vermögenswerten und Beteiligungen sowie für wirtschaftliche Tätigkeiten.
Das Mindestkapital beträgt CHF/EUR/USD 30’000. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie etwa einer Aktiengesellschaft, haben Anstalten keine Beteiligten, sondern sogenannte Inhaber der Gründerrechte. Diese bilden in der Regel das oberste Organ, ausser es handelt sich um gründerrechtslose (stiftungsähnliche) Anstalten, dann stellt der Verwaltungsrat das oberste Organ dar.
Währenddem eine Stiftung nur unter bestimmten Voraussetzungen im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen werden muss, ist die Anstalt zwingend einzutragen, damit sie rechtsgültig entsteht. Bei einer Anstalt ist der Verwaltungsrat für die Geschäftsführung der Anstalt zuständig. Er vertritt sie nach aussen und ist für die Erfüllung des Anstaltszwecks verantwortlich. Auch hier kann optional ein weiteres Organ (Aufsichtsrat) ernannt werden, dem eine beratende und beaufsichtigende Funktion zugewiesen werden kann.
Der Gründer definiert die Klasse der Begünstigten beziehungsweise benennt einzelne Begünstigte. Wenn keine weitergehende Begünstigungsregelung bestimmt ist, vermutet der Gesetzgeber den oder die Inhaber der Gründerrechte als begünstigt.
Für wen eignet sich welche Rechtsform?
Rechtsverständnis:
Währenddem eine Stiftung oder Anstalt sich für Personen eignen, die mit dem zivilrechtlichen Rechtssystem vertraut sind, bevorzugen Personen aus dem angelsächsischen und angloamerikanischen Rechtsraum tendenziell den Trust. In der Strukturierung ist in Bezug auf die Anerkennung des Trusts zu beachten, dass ein jeweiliges Domizilland von Personen, die in einem Bezug zum Trust stehen, das Haager Trust-Übereinkommen nicht nur unterzeichnet hat, sondern es auch tatsächlich anwendet.
Ausrichtungsgedanke:
Eine Stiftung ist eine eigenständige, juristische Rechtsperson und bindet ein Vermögen dauerhaft an bestimmte Regeln (Zweck und Begünstigungen), die vom Stifter festgelegt werden. Sie eignet sich insbesondere dazu, sicherzustellen, dass das gewidmete Vermögen sehr langfristig und oft über mehrere Generationen hinweg (sprich Kinder, Enkelkinder und weitere Generationen) im Sinne des vom Stifter festgelegten Zwecks ausgerichtet wird.
Der Trust wiederum stellt ein Treuhandverhältnis zwischen einem Settlor und einem Trustee dar. Das Vermögen wird vom Trustee im Interesse von Begünstigten verwaltet oder, um einen bestimmten Zweck umzusetzen. Ein Trust kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werden und eignet sich insbesondere bei einem stark internationalen Bezug. Die Trusturkunde bietet den nötigen Gestaltungsspielraum, um komplexe internationale Vermögens- und Familiensituationen widerzuspiegeln.
Die Anstalt ist eine eigenständige, juristische Rechtsperson mit grosser Gestaltungsoffenheit. Mit ihr lassen sich unterschiedliche Ausrichtungsansätze (stiftungsähnliche oder körperschaftsähnliche Ausgestaltung) erfüllen, die sich im Verlauf der Zeit ändern können. Das kann insbesondere für Unternehmerfamilien interessant sein, die sich über die Gründerrechte bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse gegenüber der Anstalt erhalten möchten.
Fazit
Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht bietet eine vielseitige Auswahl an Rechtsformen für die internationale Vermögens-, Nachfolge- und Unternehmensplanung. Die Wahl der passenden Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise was damit bezweckt wird, welcher grenzüberschreitende Bezug besteht, welche Vermögenswerte eingebracht werden und wie der Anspruch an fortwährende Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse ist.
Der liechtensteinische Finanzplatz zeichnet sich dadurch aus, dass er Eigentum respektiert und Eigentumsrechte konsequent schützt. Er gewährleistet verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen und eine generationenübergreifende Planungssicherheit. Im Bereich von Stiftungen, Trusts und anderen Rechtsformen kann er mittlerweile auf eine hundertjährige Gesetzgebung und eine gefestigte Rechtsprechung blicken. Sie bieten die notwendigen Grundlagen, um die langfristige Ausrichtung und Verwendung von Vermögen zukunftsweisend festlegen zu können und dabei das rechtliche, politische, wirtschaftliche und familiäre Umfeld angemessen zu berücksichtigen.
Hält man sich die gegenwärtigen Entwicklungen vor Augen, ist es vorteilhaft, nicht sämtliches Vermögen selbst zu besitzen, sondern bestimmte Vermögenswerte zu verselbstständigen und unabhängig verwalten zu lassen. Gerade Unternehmerfamilien ermöglicht dies mehr Freiheit und Flexibilität im persönlichen Bereich. Gleichzeitig können Vermögenswerte auf diese Weise vor Zersplitterung geschützt und zusammengehalten werden und langfristig ausgerichtet werden.